Redaktion Werbemonitor

Video Content: Meldepflicht bei der RTR

Bestimmte Services von audiovisuellen Mediendiensten sind der Medienbehörde RTR/KommAustria zu melden. Basierend auf dem Audiovisuellen Mediengesetz (AMD-G), im Speziellen die Regelungen für audiovisuelle Mediendienste. Hier finden Sie zusammengefasst eine Übersicht vom Fachverband Werbung, welche Websites mit Video der Meldepflicht bei der RTR unterliegen.

Vorab: Eine eine Videoschaltung ist nicht anzeigepflichtig, wenn sie unentgeltlich ist. Werbevideos sind es dann nicht, wenn sie nur die Website und deren textlichen Inhalt unterstützen. Um registrierpflichtig zu sein, muss ein Dienst gewerblich betrieben werden. Genauer gesagt heißt das, die Website, die Videodienste anbietet, muss darauf abzielen, mit dem Anbieten eines derartigen Dienstes Einkünfte zu erzielen. Ein Abrufdienst wird so definiert: ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendienstanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Anbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird.

Anzeigepflicht bei Videodiensten

  • Der Dienst ist eine Dienstleistung, wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Dabei muss z. B. Entgelt bezahlt werden oder die Finanzierung erfolgt durch Werbung.
  • Die redaktionelle Verantwortung liegt beim Anbieter. Das bedeutet, er kann jederzeit die Inhalte überprüfen. Bei reinen Linksetzungen ist dies ausdrücklich nicht der Fall.
  • Hauptzweck: die Bereitstellung von audio-visuellen Inhalten. Wenn Videos lediglich ergänzend zu den textbasierten Diensten angeboten werden, sind diese nicht von der Meldepflicht erfasst.
  • Angebot über ein elektronisches Kommunikationsnetz, z. B. Internet
  • An die Allgemeinheit gerichtet. Eine unbestimmte Gruppe potenzieller Betrachter muss diesen Dienst abrufen können. Eine Eingabe eines Passwortes ist zwar möglich, jedoch ändert sich nichts an einer etwaigen Anzeigepflicht.
  • Audiovisuelle Inhalte: Es muss sich um Bewegtbilder handeln, die fernsehähnlich sind.

Zu beachten ist, dass nicht das einzelne Video, sondern der Dienst als Gesamtheit zu sehen ist. Channels auf Videoportalen (z. B. YouTube) unterliegen der Anzeigepflicht, da die zuvor genannten Anforderungspunkte er-füllt sind. Anzeigepflichtig ist ein Video nicht, wenn es auf einer Unternehmerwebsite nur als „Nebenprodukt“ abgebildet ist und es den Sinn und Zweck hat, auf das Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung des Unternehmens aufmerksam zu machen.

Ist eine Videoschaltung auf einer Website anzeigepflichtig?
Nein, wenn die Schaltung und der Abruf des Videos unentgeltlich sind, wenn keine Finanzierung durch Werbung erfolgt, wenn Sie nur die Website und deren textlichen Inhalt unterstützen. Das wesentliche Abgrenzungskriterium: wirtschaftlicher oder Informationszweck.

Vorgehensweise bei der Meldepflicht
Anbieter von Mediendiensten auf Abruf müssen ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria anzeigen. Unter Angabe des Programmkatalogs (und dessen Umfang sowie Verfügbarkeit und Verbreitungsweg) ist die Anzeige schriftlich bei der RTR GmbH vorzunehmen. Die Anbieter haben diese Daten jährlich zu aktualisieren und bis Ende des Jahres an die KommAustria zu übermitteln. Die KommAustria ist verpflichtet, ein Verzeichnis zu führen.

Gebühren oder Zahlungen
Finanzierungsbeiträge sind von den betroffenen Medien zu leisten. Davon sind z. B. der Österreichische Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen privaten Fernseh- und Hörfunkveranstalter sowie die nach dem Audiovisuellen Mediendienste-Gesetz zur Anzeige verpflichteten Anbieter von Mediendiensten auf Abruf betroffen. Alle Umsätze, die aus Veranstaltungen von Hörfunk und Fernsehen, Rundfunkzusatzdiensten sowie aus dem Anbieten eines Mediendienstes auf Abruf im Inland erzielt werden, sind finanzierungsbeitragspflichtig.

  • Nettoeinnahme aus klassischer Werbung (Spotwerbung)
  • aus Sponsoringaus Product Placement
  • sowie Erlöse aus Teleshopping
  • Mitgliedsbeiträge
  • unbare Gegengeschäfte
  • Zuschüsse als Entgelt für eine (Gegen-)Leistung
  • sonstige Einnahmen bzw. Erlöse aufgrund der Veranstaltung eines Radioprogramms bzw. des Anbietens eines audiovisuellen Mediendienstes, die dem Unternehmen zufließen
  • Werbeerlöse, die durch Online-Bereitstellung eines Live-Streams oder Abrufdienstes erzielt werden, unabhängig
    • von der Verbreitungsplattform und der Art des Zugriffs (z. B. eigene Website, YouTube),
    • davon, ob die Buchung direkt beim audiovisuellen Mediendienstanbieter oder auf Vermittlung Dritter (z. B. Werbenetzwerke) erfolgt,
    • von der Art der eingesetzten Werbemittel (z. B. InStream- bzw. Video-Ads)
    • davon, ob die Platzierung mit oder ohne Targeting erfolgt,
    • davon, in welcher Form der Umsatz abgerechnet wird

Nicht zu den finanzierungspflichtigen Erlösen zählen Erlöse aus Off-Air-Veranstaltungen, aus der Produktion von Werbespots, Beteiligungs-erlöse, Erlöse aus Anlagenverkäufen sowie Zinsenerträge.

Berechnung des Finanzierungsbeitrags
Diese werden im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz bemessen und eingehoben. Der Beitrag liegt im Promille-Bereich des jeweiligen Unternehmensumsatzes. Alle Abfragen und Berechnungen stützen sich auf Nettoumsätze.

Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge
Im ersten Schritt wird zwischen Planumsatzdaten und Istumsatzdaten unterschieden. Um die jeweiligen Zahlen zu erhalten, werden die Planumsatzdaten zuerst erstellt.

  • Mitte Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgt die Abfrage der Planumsatzdaten für das kommende Jahr. Die Meldung muss bis Mitte Jänner des Folgejahres erfolgen.
  • Ende Februar wird der geplante branchenspezifische Umsatz auf der RTR-Web-site veröffentlicht. All jene Unternehmen, die keine Planumsatzmeldung abgegeben haben, werden seitens der Regulierungsbehörde eingeschätzt.
  • Mitte März werden die Vorschreibungen zugestellt, die innerhalb einer relativ kurzen Zahlfrist – nämlich Ende März – fällig werden. Die errechneten Finanzierungsbeiträge sind in vier Teilbeträgen zu entrichten. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, werden verwaltungstechnisch mit einer Einmalvorschreibung im ersten Quartal vorgeschrieben. Sollte ein Zinsvorteil für die RTR entstehen, wird dieser dem jeweiligen Unternehmen gutgeschrieben.
  • Von Mitte Juni bis Mitte Dezember erfolgen die weiteren Vorschreibungen, die jeweils zum Ende des jeweiligen Quartals fällig werden. In einem zweiten Schritt werden die Istumsatzdaten erhoben.
  • Anfang Mai kommt die Aufforderung, den Istumsatz des vergangenen Jahres bekanntzugeben (Frist bis Ende Mai).
  • Mitte September erfolgt nochmals die Überprüfung der erstellten Umsatzmeldungen des vergangenen Wirtschaftsjahres.
  • Ende September werden alle korrigierten Umsatzmeldungen in den branchenspezifischen Umsatz eingearbeitet. Auf der Website der RTR werden diese Meldungen als tatsächlicher Aufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahres veröffentlicht.
  • Mitte Oktober wird der Istfinanzierungsbeitrag jedes Unternehmens dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt. Sollte zu viel bezahlt worden sein, erfolgt eine Gutschrift. Sollte der Istfinanzierungsbeitrag den geplanten Betrag übersteigen, wird eine Nachforderung gestellt.

Kein Finanzierungsbeitrag
Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag den Betrag von 235 Euro, so wird keine Abgabe eingehoben. Die Umsätze des betroffenen Beitragspflichtigen sind nicht in die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes einzurechnen.

Fachverband Werbung

 Foto: iStock.com/gorodenkoff

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