Mag. Philipp Zeidlinger

Nusterer Mayer Partner Rechtsanwälte OG
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Unberechtigte Bildernutzung

Welche Kosten können auf Sie zukommen? Es ist ein bekanntes Dilemma, mit dem Kreativbetriebe in Berührung kommen: heruntergeladene Bilder aus dem Internet. Stellen Sie sich vor, ein Kunde bewirbt ein neues Produkt auf seiner Website bzw. auf Facebook, Instagram und Co. Um die Produktpräsentation ein wenig aufzupeppen, werden Fotos des Herstellers bzw. allenfalls Fotos von Dritten genutzt, die im Internet gefunden wurden, vielleicht sogar über die Google-Bildersuche …

Genau durch die Nutzung der im Internet veröffentlichten Bilder und Grafiken kann es zu Problemen kommen. Dürfen Bilder und Grafiken ohne Weiteres heruntergeladen und genutzt werden? Die Fragen lassen sich relativ einfach mit dem Urheberrecht beantworten.

Ein Blick ins Urheberrecht
1. Das Urheberrecht ist ein subjektives  und absolutes Recht an einer geistigen Schöpfung – dem sogenannten Werk. Es gewährt dem Urheber ein unteilbares, unverzichtbares und unveräußerliches Bündel von ausschließlichen Rechten, welche dem Schutz der Schöpferpersönlichkeit, der Verwertung des Werkes sowie dem Schutz der Verwertungsmöglichkeit dienen.

Für sich allein betrachtet bedeutet dies, dass der „Schöpfer“ eines Werkes, also eines Bildes oder einer Grafik, an und für sich der „Herrscher“ über seine Schöpfung ist. Der Urheber hat – grundsätzlich – die alleinigen Werknutzungsrechte. Das heißt, dass ein Bild bzw. eine Grafik nicht ohne Weiteres genutzt werden darf. Die urheberrechtlichen Nutzungsformen der Vervielfältigung bzw. der Verbreitung (also insbesondere der Veröffentichung) von „Werken“ umfassen sowohl die gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung als auch sogar die Verbreitung im privaten Lebensbereich.

2. Wichtig ist, vor der Nutzung eines im Internet veröffentlichten Bildes bzw. der Grafik zu hinterfragen, ob es sich dabei um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handelt. Bei einem Lichtbild oder einer „schöpferischen“ Grafik ist das schnell der Fall. Danach ist zu prüfen, ob es sich um ein „freies Werk“ handelt. Gemäß § 7 UrhG sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe etc. – also überwiegend oder ausschließlich zum Amtsgebrauch hergestellte Werke – vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. Einfach gesagt: Bei Lichtbildern oder Grafiken, die im Internet zu finden sind, ist es nicht oft der Fall, dass es sich um ein freies Werk handelt.

3. Kurz zusammengefasst bedeutet dies,  dass Lichtbilder und Grafiken im Internet nicht ohne Weiteres genutzt werden dürfen. Wenn diese seitens des Urhebers frei zur Verfügung gestellt werden, ist die Nutzung unproblematisch. Sofern ein entsprechender Vermerk nicht ersichtlich ist, sollte jedoch vorsichtig agiert und allenfalls der Kontakt zum Urheber gesucht werden, um eine Werknutzungsmöglichkeit zu erhalten.

4. Für den Fall, dass das „Objekt der Begierde“ trotzdem ungefragt genutzt wird, kann es durchaus dazu kommen, dass für den Zeitraum der Nutzung Lizenzentgelt und Schadenersatz zu leisten sind.

Die Judikatur ist sehr streng und geht schnell von fahrlässigem Handeln aus.

Lizenzentgelt und Schadenersatz
Grundsätzlich richtet sich die Höhe nach der Kreativität des Werks sowie der Nutzungsdauer und der damit einhergehenden Urheberrechtsverletzung. Um im österreichischen Raum einen Richtwert für die ungefragte Nutzung eines Lichtbilds im Internet zu haben, hat der Rechtsschutzverband für Berufsfotografen einen Bildhonorarrechner herausgegeben (https://rsv-fotografen.at/rechner/bildnutzung-im-internet). Diesbezüglich st anzumerken, dass es sich bei dem Bildhonorarrechner jeweils nur um einen Anhaltspunkt handelt, der seitens des Rechtsschutzverbands für Berufsfotografen veröffentlicht wurde. Mithilfe des Rechners kann der – im Urheberrechtsgesetz vorgesehene – Anspruch für „angemessenes Entgelt“ berechnet werden. Wichtig ist, dass damit nur der erste Schritt, nämlich das „Lizenzentgelt“, annäherungsweise kalkuliert werden kann. Der Anspruch auf Schadenersatz durch die unberechtigte Lichtbildnutzung ist dadurch (noch) nicht abgedeckt.

Beim Bildnutzungshonorar geht der Rechner des Rechtsschutzverbandes davon aus, dass die Lichtbilder grundsätzlich online auf einer Website, als Hintergrund beim Webdesign, in einem Pop-up-Fenster, als Banner, als Produktpräsentation im Onlineshop oder auf Social-Media-Plattformen genutzt werden.

An welches Publikum gerichtet?
Bei der Höhe des Honorars ist jeweils zu berücksichtigen, an welches Publikum sich die Präsentation richtet. Wenn es sich um eine fremdsprachige Präsentation handelt, ist davon auszugehen, dass die Werbung an ein internationales Publikum gerichtet ist. So liegt ein höherer „Wert“ des Bildes vor. Für den Honoraranspruch an sich sind die Dauer der Nutzung und die Abbildungsart, also ob das Bild direkt auf der Homepage, im Banner bzw. versteckt auf einer Unterseite eingesetzt wird, von Relevanz. Je nachdem, ob das Bild nur an einer Stelle eingesetzt wird oder allenfalls auf mehreren Domains ersichtlich ist, gibt es Zuschläge. Nicht unwesentlich ist, dass bei Bildern, die unter 200 Pixel groß sind, ein 30-prozentiger Abschlag berücksichtigt werden kann.

Die Nutzung von im Internet veröffentlichten Bildern kann ins Geld gehen.

Weitere Zu- bzw. Abschläge ergeben sich aus der Art der Aufnahme (Lichtbild, Unterwasseraufnahme) bzw. der Verwendung im internationalen Raum.

Rechenbeispiel
Exemplarisch kann als Anhaltspunkt gesehen werden, dass bei einer einfachen Nutzung eines simplen Lichtbildes auf einer Website im (nationalen) Raum für die Dauer von rund drei Monaten wohl ein Lizenzentgelt von rund 230 bis 250 Euro zu bezahlen wäre bzw. angemessen ist, wobei hier jeweils auf das Lichtbild, die Nutzung auf der Website etc. abzustellen ist. Bei der unrechtmäßigen Nutzung hat der Rechteinhaber grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch auf angemessenes Entgelt, das für eine üblicherweise im Voraus eingeholte Nutzungsbewilligung zu bezahlen gewesen wäre, durchzusetzen.

Je nachdem, ob dargelegt werden kann, ob es sich um eine komplett schuldfreie Nutzung handelt oder eine schuldhafte Verletzung der Immaterialgüterrechte vorliegt, ist Schadenersatz zu bezahlen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Judikatur sehr streng ist und bereits bei der Nutzung eines durch die Bildersuche gefundenen Bildes, ohne beim Rechteinhaber nachzufragen, von fahrlässigem Handeln ausgeht. Das Urheberrechtsgesetz hat diesbezüglich den Nachweis des Schadens bzw. entgangenen Gewinns vereinfacht und vorgesehen, dass aufgrund der Schadenspauschalierung das doppelte angemessene Entgelt jedenfalls begehrt werden kann. Zusammengefasst: Aufpassen bei der Bildernutzung!

iStock.com/scyther5

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