Redaktion Werbemonitor

Adressverlage und Direktmarketingunternehmen: Robinsonliste beachten!

Es gibt eindeutige innerstaatliche und europäische Grundlagen zum Sonderdatenschutzrecht für Adressverlage in der Gewerbeordnung. Hinzu kommt, dass das Widerspruchsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gegenüber Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen durch Eintragung in die sogenannte Robinsonliste erfolgen kann.

Die Eintragung in die Robinsonliste bewirkt, dass an Konsumenten oder Unternehmen kein persönlich adressiertes Werbematerial mehr versandt oder verteilt wird. Das muss beantragt werden. Die Kontaktdaten werden vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weitergeleitet. Diese streichen die persönliche Anschrift – soweit dort vorhanden – aus diversen Datenbeständen.

Gewünschtes Werbematerial sowie amtliche Mitteilungen werden weiterhin zugestellt. Die Robinsonliste kommt nach der Gewerbeordnung für unadressierte Massensendungen wie z. B. „An einen Haushalt“ nicht zur Anwendung. In Österreich dürfen nach der Gewerbeordnung nur österreichische Adressverlage und Direktmarketingunternehmen mit Firmensitz im Inland die Robinsonliste erhalten.
Achtung

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer Österreich ist gesetzlich verpflichtet  (§ 151 Abs. 9 GewO), die Robinsonliste zu führen, monatlich zu aktualisieren und den österreichischen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Robinsonliste muss daher von österreichischen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen verpflichtend bezogen werden. Adressverlage dürfen an die in die Robinsonliste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden und diese Daten auch nicht vermitteln.

Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen können nach der DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Mio. Euro verhängt werden. Das Nichtbeziehen der Robinsonliste stellt nach den relevanten datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen (Art. 83 DSGVO) einen Verstoß gegen die Rechte der betroffenen Person (insbesondere gegen das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO) dar. Zusätzlich wird eine gewerberechtliche Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, begangen, wenn die in § 151 GewO iVm § 367 GewO festgelegten Gebote und Verbote nicht befolgt werden.

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