Redaktion Werbemonitor

Regel: Out of Home

Bei der Außenwerbung kommen viele Vorschriften zusammen. Egal ob Banner, Plakat oder Schild, es gibt jede Menge zu beachten. Dem aufmerksamen Betrachter fallen viele Stellen ins Auge, die geeignet für eine Werbung wären. Aber worauf ist zu achten?

Grundsätzlich wird Außenwerbung nur im Ortsgebiet (von der Gemeinde) genehmigt. Mit der 27. StVO-Novelle kann (nach § 84 Abs. 3 StVO) die Behörde Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets genehmigen, wenn diese in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist. Sie werden auch „ortsgebietsähnliche“ Bereiche genannt. Außerhalb des Ortsgebietes und dieser ortsgebietsähnlichen Bereiche sind die Kriterien nach der StVO so streng, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und nach der Behördenpraxis – aus Gründen der Verkehrssicherheit – Außenwerbung nahezu unmöglich ist.

Zu beachten ist, dass nach der StVO jede „Werbemaßnahme“ (also jedes einzelne Plakat) von der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. BH) entsprechend der StVO genehmigt werden muss. Die Genehmigungspraxis zeigt, dass der Vollzug in den einzelnen Bezirkshauptmannschaften und Bundesländern österreichweit nicht einheitlich erfolgt. Unberührt von diesen straßenverkehrsrechtlichen Werberegeln bleiben dabei regionale und landesspezifische Vorschriften (Bauordnung, Raumplanung, Ortsbildschutz etc.), die zusätzlich zu beachten sind.

28. StVO-Novelle bringt Entbürokratisierung für die Genehmigung von Werbung an Verkehrszeichen
Es ist grundsätzlich verboten, an Verkehrszeichen (auch an deren Rückseite) Beschriftungen, Anschläge, Werbung etc. anzubringen. Für eine Erlaubnis ist eine Ausnahmebewilligung nach § 31 StVO erforderlich. Nach der alten Rechtslage ist für derartige Werbung am Straßengrund zusätzlich eine zweite straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (§§ 82–84 StVO) notwendig. Beide Bewilligungen beziehen sich auf die Anbringung derselben Werbetafel. Mit Inkrafttreten der 28. StVO-Novelle wird nur mehr ein Behördenverfahren notwendig sein. Die Ausnahmebewilligung nach § 31 wird entfallen, wenn eine gültige Bewilligung nach den §§ 82 bis 84 vorliegt.

Die Verwendung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
Achtung, Luft holen, jetzt wird es lang. Nach der Bestimmung des § 82 Abs. 1 StVO bedarf die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung) einer Ausnahmebewilligung nach der StVO. Eine Bewilligung nach § 82 Abs. 5 StVO ist nach derzeitiger Rechtslage zu erteilen, wenn die beabsichtigte Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt. Weiters wenn eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

Für jede verkehrsfremde Nutzung von Straßengrund (darunter fallen nach der StVO auch Werbemaßnahmen) ist die Einholung einer Bewilligung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Konsequenterweise bedürfen Werbeanlagen einer Bewilligung nach § 82 StVO, wenn sie auf Straßengrund errichtet oder in den über der Straße befindlichen straßenrechtlich geschützten Luftraum hineinragen.

Außenwerbung im Ortsgebiet
In der Praxis wurden Werbeanlagen im Ortsgebiet auf Straßengrund genehmigt, wenn die in § 83 StVO angeführten Kriterien für die Positionierung und die Ausgestaltung der Werbeanlagen eingehalten werden.

Außenwerbung in ortsgebietsähnlichen Bereichen
Seit Mitte Oktober 2015 ist das bisherige Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets in ortsgebiets- ähnlichen Bereichen gelockert worden. Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete wurden als Industriebereiche, Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut, fallen aber – obwohl sich das tatsächliche Umfeld kaum unterscheidet – nicht in die Definition des Ortsgebietes. Dieser Entwicklung trägt die StVO-Novelle 2015 nun im Interesse der Werbewirtschaft Rechnung.

Nach dem „neuen“ § 84 Abs. 3 StVO kann die Behörde Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets dann genehmigen, wenn diese in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist. In solchen ortsgebietsähnlichen Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Zusätzlich wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit insbesondere auf die in dem betroffenen Gebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit Bedacht zu nehmen ist.

Außenwerbung außerhalb des Ortsgebietes
Für Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten und ortsgebietsähnlichen Bereichen gilt die Sonderbestimmung des § 84 Abs. 2 StVO. Demnach sind diese außerhalb von Ortsgebieten neben der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 Metern vom Fahrbahnrand verboten. Ausnahmen von diesem Verbot werden nur dann erteilt, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt, keine ungewöhnliche Lärmentwicklung zu erwarten ist und zusätzlich das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist (§ 82 Abs. 3 StVO).

Bedarfsprüfung
Für die Genehmigung von Werbungen außerhalb des Ortsgebietes und ortsgebietsähnlicher Bereiche ist eine Bedarfsprüfung vorgesehen. Diese folgt besonders strengen Beurteilungskriterien. Die Bedarfsprüfung erfolgt in der Regel nicht abstrakt, sondern ist anhand des konkreten Einzelfalls und damit anhand des konkreten Werbe- oder Ankündigungsinhalts vorzunehmen. Die Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass in Bezug auf die konkrete Werbung bzw. Ankündigung ein vordringliches oder erhebliches „Allgemeininteresse“ besteht, das „höherwertiger als das Kriterium Verkehrssicherheit“ ist. Rechtlich und praktisch ist die Erbringung dieses Nachweises kaum oder nicht möglich. 

Banner am Gartenzaun?
Optimale Werbeflächen sind gefragter denn je. So mancher Gartenzaun würde sich bestens für ein Werbebanner eignen. Darf man das so einfach? Wir haben Andreas Allerstorfer, den Berufsgruppensprecher der Ankündigungsunternehmen, gefragt. Er meint dazu: Grundsätzlich ist darauf zu achten, ob ein Banner auf öffentlichem oder privatem Grund angebracht werden soll. In beiden gelten Fällen gelten die Regelungen der Außenwerbung wie im Artikel angeführt. Wird eine Werbefläche auf oder über öffentlichem Grund angebracht, ist die Gemeinde berechtigt, eine allfällig verordnete Gebrauchsabgabe einzuheben. Im privaten Fall ist mit dem jeweiligen Eigentümer das Einverständnis herzustellen. Dieser kann entscheiden, ob er seine Fläche kostenfrei zur Verfügung stellt oder er sie sich bezahlen lässt. Mein Tipp: Überprüfen Sie genau, worum es sich handelt, damit Sie sich keine Hoppalas einhandeln.

Fachverband Werbung

Foto: iStock.com/alvarez

Als zweitgrößte Fachgruppe österreichweit im Bereich Werbung werden rund 3.400 Mitglieder mit ca. 4.200 Gewerbeberechtigungen betreut. Hier finden Sie umfangreiche Informationen sowie unterschiedliche Serviceleistungen für Ihre tägliche Praxis.

Kontakt

WKNÖ Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
Wirtschaftskammer-Platz 1, 3100 St. Pölten
Tel.: 02742 851 - 19712
Fax: 02742 851 - 19719
  werbung@wknoe.at