Recht am eigenen Bild?
Gerade in der Werbung ist es oft üblich, Fotos von Politikern, Sängern oder Schauspielern ohne deren Einwilligung zu verwenden, um mit der Popularität der Personen zu werben. Unter welchen Voraussetzungen ist das überhaupt zulässig?
Der österreichische Gesetzgeber hat bereits im Jahr 1936 das Persönlichkeitsrecht in Form des Rechtes am eigenen Bild im Urheberrechtsgesetz normiert. Das Recht am eigenen Bild schützt die mit dem eigenen Abbild zusammenhängenden ideellen und materiellen Interessen.
Berechtigte Interessen des Abgebildeten?
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die abgebildete Person, sofern sie mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist, zivilrechtliche Ansprüche in Form eines Unterlassungsanspruches, Schadenersatzanspruches oder der Urteilsveröffentlichung gegenüber dem Publizierenden geltend machen kann. Es ist jedoch lebensfremd anzunehmen, dass jede medial bekannte Person für jede Publizierung eine Zustimmungserklärung abgegeben hat. Der in § 78 Urheberrechtsgesetz geregelte Bildnisschutz lautet wie folgt: „Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
Der Gesetzgeber hat daher normiert, dass die zuvor genannten Ansprüche nur dann zustehen, sofern die Veröffentlichung „berechtigten Interessen“ des Abgebildeten widerspricht.
Wann sind „berechtigte Interessen“ verletzt?
Vom Gesetzgeber wurde der Begriff der „berechtigten Interessen“ nicht festgelegt. Es wurde daher bewusst ein Spielraum geschaffen, sodass durch die Gerichte im Einzelfall Entscheidungen zu treffen sind.
Gerichte treffen Entscheidungen im Einzelfall.
Sowohl bei der eigentlichen Veröffentlichung einer Abbildung als auch bei der Werbung mit dem Abgebildeten ist im konkreten Fall darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten rein objektiv betrachtet als schutzwürdig anzusehen sind. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, die faktisch nur ein Gericht im jeweiligen Einzelfall beurteilen kann. Es ist jedoch ein Rahmen eingrenzbar, anhand welcher Kriterien ein Gericht den objektiven Maßstab selbst überprüft.
Wie erfolgt die Beurteilung?
Bei der Überprüfung wird das Bild aufgrund der Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem beigefügten Text beurteilt. Bereits im Jahr 1955 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 443/55 jene Eckpunkte herausgearbeitet, anhand derer nach wie vor überprüft wird, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Bildern geworben werden darf bzw. ab wann es tatsächlich zu einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild kommt.
Der Abgebildete soll grundsätzlich davor geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses weder
- bloßgestellt wird,
- sein Privatleben an die Öffentlichkeit gelangt,
- sein Bild derart benützt wird, dass es zu Missverständnissen kommen kann, noch
- er durch die Veröffentlichung des Bildes entwürdigt oder herabgesetzt wird.
Im Wesentlichen bedeutet das: Sofern die oben genannten Kriterien nicht verletzt werden, darf auch ohne ausdrückliche Zustimmung mit den Bildern der abgelichteten Person geworben werden. Die Grenzen verschieben sich dabei natürlich, je bekannter die Person ist. Bei Personen des öffentlichen Interesses verhält es sich derart, dass diese aufgrund ihrer Bekanntheit eher die Nutzung der Bilder dulden müssen als völlig unbekannte Personen.
Aber nicht vergessen werden darf, dass auch Politiker oder andere bekannte Personen einen Anspruch auf Bildnisschutz haben. So ist natürlich die Verbreitung oder Werbung mit Bildern der bekannten Personen, die entstellend wirken oder den Rechteinhaber mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig.
Politiker und Prominente haben Anspruch auf Bildnisschutz.
Eine publike Entscheidung zu diesem Thema ist im Jahr 1994 ergangen. Von den Herausgebern bzw. den Verlegern des im November 1993 veröffentlichten „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“ wurde unter anderem auf dem Buchumschlag ein Lichtbild des damals sehr bekannten und mittlerweile verstorbenen Politikers Jörg Haider in Form einer Fotomontage neben einer Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches abgedruckt. Dieser hat sich zur Wehr gesetzt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 100/94 schlussendlich ausgesprochen, dass durch die Fotomontage beim Betrachter die Vermutung aufgestellt werden könnte, Jörg Haider billige das hinter dem Symbol stehende Gedankengut, wodurch „berechtigte Interessen“ verletzt werden. Bei der Werbung oder Nutzung von Bildern ist daher darauf zu achten, dass die bereits genannten Kriterien eingehalten werden. Dann sollte eine Nutzung unproblematisch sein.
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