Nachhaltig: Die heilige Kuh Auto
Im Werbemonitor 04/2017 habe ich Sie schon mit dem Thema Auto und Steuern belästigt. Alles dort Gesagte gilt noch immer! Inwieweit sich das in der näheren Zukunft durch die aktuelle Bundesregierung ändern wird, steht derzeit noch nicht fest.
Heute gehen wir ins Detail und betrachten die wahrscheinlich nachhaltigste Form des Kfz, das E-Auto. Hierbei wird grundsätzlich zwischen reinen Elektroautos, also Fahrzeugen, die nur mit einem Elektromotor angetrieben werden, und Hybridfahrzeugen unterschieden.
Elektroautos
Beginnen wir mit den reinen Elektroautos, im Fachjargon werden diese als „Pkw mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km“ bezeichnet. Diese sind steuerlich insofern begünstigt, als dafür weder Kfz-Steuer noch motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet werden muss. Bei der Anschaffung entfällt für diese Fahrzeuge auch die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und sie sind obendrein voll vorsteuerabzugsberechtigt, solange die Anschaffungskosten den Wert von 40.000 Euro nicht überschreiten. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro, ist der Vorsteuerabzug allerdings durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen An-schaffungskosten übersteigen (Luxustangente). Auf Deutsch: Kostet das E-Auto zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro, schleift sich der Vorsteuerabzug ein. Über 80.000 Euro steht der Vorsteuerabzug zur Gänze nicht mehr zu.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist zwecks Ermittlung dieser Luxustangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Wenn zwischen Erstzulassung und Anschaffung aber bereits mehr als 60 Kalendermonate vergangen sind, ist auf den Kaufpreis abzustellen. So ergibt sich beispielsweise bei einem VW e-Golf in acht Jahren eine Gesamtersparnis gegenüber einem vergleichbaren VW Golf von rund 12.000 Euro (https://www.austrian-mobile-power.at/de/e-guide/steuerrechner/index.html). Ein weiteres Plus der reinen Elektrofahrzeuge ist, dass der Sachbezug seit 1. Jänner 2016 weggefallen ist. Das bedeutet also, dass für Mitarbeiter, die mit einem betriebseigenen Elektroauto (auch privat) fahren dürfen, kein Sachbezug verrechnet und versteuert werden muss. Somit entfällt auch der Nachweis, wie viel der Mitarbeiter privat mit dem firmeneigenen Elektroauto fährt.
Die wahrscheinlich nachhaltigste Form des Kfz ist das E-Auto.
Hybridfahrzeuge
Ein wenig differenzierter sieht es bei den Hybridfahrzeugen aus, besser bekannt als Plug-in-Hybrid o. Ä. Zuerst gilt es zu beachten, dass wir derzeit in einem höchst komplizierten und nicht durchschaubaren System der Normverbrauchsermittlung leben. Einerseits gibt es da den (alten) NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus), auf den sich alle Werte wie CO2-Ausstoß bzw. Normverbrauch im Gesetz beziehen. Mittlerweile wurde aber festgestellt, dass die durch den NEFZ ermittelten Werte nicht ganz mit der Realität in Zusammenhang stehen. Daher hat man eine neue Form der Verbrauchsermittlung ins Leben gerufen, nämlich das WLTP-Messverfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure). Dieses soll nun realitätsnähere Verbrauchsdaten liefern. Das Problem ist aber, dass alle im Gesetz genannten Werte auf dem alten NEFZ beruhen.
Das ist insofern relevant, als etwa die Berechnung der NoVA nach folgendem Schlüssel erfolgt: (CO2 g/km-90)/5 = Steuersatz. Maximal beträgt dieser 32 Prozent, wobei für jedes Gramm CO2, das über dem Grenzwert von 250 g/km liegt, die NoVA um 20 Euro erhöht wird. Da die CO2-Werte zwischen den beiden Berechnungssystemen durchaus variieren, ist hier besonderes Augenmerk darauf zu legen, welche Angabe man gerade vor der Nase hat. Da für Fahrzeuge, die weniger als 90 g CO2/km ausstoßen, sowieso keine NoVA zu entrichten ist, stellt sich diese Frage für die meisten Hybridfahrzeuge nicht. Bei KFZ- und motorbezogener Versicherungssteuer wird ausschließlich die Nennleistung des Verbrennungsmotors besteuert, die elektrische Komponente wird außer Acht gelassen. Die schlechte Nachricht ist, dass bei Hybridfahrzeugen kein Vorsteuerabzug zugelassen wird, da diese ja mehr als 0 g CO2/km ausstoßen.
Für Mitarbeiter, die mit einem betriebseigenen Elektroauto (auch privat) fahren dürfen, muss kein Sachbezug verrechnet und versteuert werden.
Richtig spannend wird es beim Sachbezug. Für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert unter 118 g/km ist ein Sachbezug in der Höhe von 1,5 Prozent des Kaufpreises vorgesehen, für Fahrzeuge mit mehr als 118 g/km beträgt der Sachbezug 2 Prozent. Dieser Grenzwert gilt ab 2020. Selbstverständlich ist in diesem Fall die private Nutzung durch den Dienstnehmer entsprechend nachzuweisen.
E-Motorräder
Das eben Gesagte gilt selbstverständlich auch für elektrisch betriebene Motorräder oder Roller. Inwieweit die in den Städten so beliebten Scooter (früher hat man ja Tretroller dazu gesagt) als Kraftfahrzeug oder als Spielzeug gelten, ist noch nicht ausjudiziert. Will ich mich als Unternehmer besonders umweltschonend bewegen, bleibt mir ja noch immer die Möglichkeit, mich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen. Die Kosten dafür sind jedenfalls als Betriebsausgabe zu sehen. Sollte ich als Unternehmer meinen Mitarbeitern eine Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zur Verfügung stellen, so ist diese Art des Werkverkehrs steuerlich absetzbar.
Der Steuerberater mit dem guten Kaffee freut sich schon auf die Ergebnisse der von der Regierung angekündigten ökosozialen Steuerreform. Dann wird aus der aktuellen Regelung wahrscheinlich wieder etwas ganz anderes und daher darf ich mit den Worten eines ehemaligen Bundeskanzlers schließen: „Es ist alles sehr kompliziert …“.
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