Lockerung bei Werbungen außerhalb des Ortsgebiets
Der Nationalrat hat Ende September 2015 die StVO-Novelle 2015 angenommen. Im Plenum des Parlaments ist nach den Verhandlungen im Verkehrsausschuss die langjährige Forderung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation, das bisherige Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets zu lockern, beschlossen worden.
Diese Regelung ist bereits Mitte Oktober 2015 in Kraft getreten. Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete werden oft als Industriebereiche, Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut, fallen aber – obwohl sich das tatsächliche Umfeld kaum davon unterscheidet – nicht in die Definition des Ortsgebietes. Dieser Entwicklung trägt die StVO-Novelle 2015 nun im Interesse der Werbewirtschaft Rechnung. Nach dem „neuen“ § 84 Abs. 3 StVO kann die Behörde Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebiets dann genehmigen, wenn diese in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. den Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist. In solchen „ortsgebietsähnlichen“ Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Zusätzlich wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit insbesondere auf die in dem betroffenen Gebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit Bedacht zu nehmen ist.