Mag. Dieter Walla

Mag. Dieter Walla &
Partner Steuerberater OG

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So ein Glück, ich flieg’ mit Jean-Luc …

Keine Angst, das wird jetzt kein Artikel über „Star Trek – The next Generation“. Hier materialisieren sich bloß ein paar Gedanken zum Thema Glücksspiel. Wer glaubt, dass es beim Gewinnspiel steuerlich nicht viel zu holen gibt, irrt.

Zuerst ist zwischen den Begriffen Gewinnspiel, Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel und Preisausschreiben zu unterscheiden. Diese vier Bereiche differenzieren sich dann wieder von Lotto und Casino. Die Letztgenannten beleuchten wir in diesem Artikel nicht näher, da sie ohnehin dem staatlichen Monopol unterliegen. Das Glücksspiel in Österreich ist monopolisiert und daher dem Bund vorbehalten. Das „kleine Glücksspiel“ ist davon nicht erfasst.

Differenzieren: Gewinnspiel, Glücksspiel, Geschicklichkeitsspiel und Preisausschreiben!

Darin enthalten sind Glücksspiele, die nicht als „Ausspielung“ durchgeführt werden. Es muss bei diesen kein Einsatz bezahlt werden, um einen Gewinn zu erlangen. Dazu gehören auch jene, die nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden, oder Geschicklichkeitsspiele.

Geschicklichkeits- und Wissensspiele
Geschicklichkeitsspiele sind solche, bei denen ein Gewinn von der Geschicklichkeit oder Kraft es Spielers abhängt. Ebenso werden unter diesem Begriff Spiele subsumiert, die auf Berechnung, Kombinationsgabe oder Routine des Spielers abzielen. In diesen Bereich fallen Spiele wie Schach, Schnapsen oder etwa Bridge. Wissensspiele sind solche, bei denen jede richtige Einsendung gewinnt, also keine Auslosung stattfindet. Den Geschicklichkeits- und Wissensspielen ist gemein, dass sie keine Glücksspiele sind!

Worauf ist bei einer Tombola oder beim Preisschnapsen zu achten

Was sind Glücksspiele?
Das sind alle Spiele, bei denen es auf Glück und Zufall ankommt, ob der Spielteilnehmer gewinnt oder nicht. Das ist insbesondere der Fall, wenn es eine Verlosung, eine Ziehung oder ähnliches gibt. Glücksspiele unterliegen einer Glücksspielabgabe in Höhe von  5 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der von allen Spielteilnehmern zu erzielenden Gewinne. Steuerschuldner sind die Veranstalter des Glücksspiels. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Das bedeutet also, dass Glücksspielgewinne bis 10.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei sind. Weiters steuerfrei bleiben Warenausspielungen um einen geringen Einsatz (Glücksrad etc.). Juxausspielungen, Tombolas und der sogenannte Wirtshauspoker oder das Preisschnapsen, also Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durch Gastwirte.

Wann fällt wie viel an?
Zusammenfassend sei also nochmals erwähnt: Der Glücksspielabgabe unterliegen nur Gewinnspiele und Preisausschreiben ohne Einsatz, wenn die Auswahl der Gewinner überwiegend zufallsabhängig erfolgt. Wenn hingegen das Spielergebnis aufgrund von Können, Wissen, Schnelligkeit oder Kraft entschieden wird, entsteht keine Steuerpflicht.

Das „kleine Glücksspiel“ ist davon nicht erfasst.

Wenn die Steuerpflicht gegeben ist, muss der Veranstalter des Glücksspiels bzw. der Vertragspartner des Spielteilnehmers die Abgabe selbst berechnen und bis zum 20. des dem Zustandekommen des Spielvertrags folgenden Monat an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern melden und entrichten. Bei Gratisgewinnspielen in Form von Preisausschreiben entsteht die Steuerpflicht mit Ende des Kalenderjahres und ist folgerichtig am 20. Jänner des nächsten Jahres fällig und abzuführen.

Der Einkommensteuer unterliegen derartige Gewinne nicht, da sie nicht zu den Einkünften gerechnet werden. Selbiges gilt für Preise, die durch Beantwortung von Fragen des (erweiterten) Allgemeinwissens erzielt werden, also etwa ein Fernsehquiz. Sobald eine Jury tätig wird, die im Rahmen eines Wettbewerbs Preise zuerkennt, zählen diese Preise zu den steuerpflichtigen Einkünften. Würde also beim Goldenen Hahn ein Preisgeld ausgezahlt, wäre dieses steuerpflichtig.

Glücksspiel und Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommen nun einige Herausforderungen auf die Anbieter von Glücksspielen zu. Bisher war es ja zumeist der tiefere Sinn, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um zu Kontaktdaten zu kommen. Dem schiebt die DSGVO nun eigentlich einen Riegel vor.

Achtung DSGVO: Die Einwilligung zur Datenverarbeitung richtig formulieren!

Es besteht nämlich das sogenannte datenschutzrechtliche Koppelungsverbot, welches besagt, dass eine Einwilligung dann nicht freiwillig erteilt wurde, wenn die Erfüllung eines Vertrages von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages gar nicht notwendig ist. Die Daten, die von den Spielteilnehmern erhoben werden (wie beispielsweise Name, E-Mail- Adresse oder Telefonnummer), dürfen nur dafür verwendet werden, um den Gewinner zu informieren. Danach müssten diese Daten gelöscht werden. Um eine datenschutzrechtlich gültige Einwilligung zu erhalten, bedarf es daher einiges Aufwandes und einer guten Formulierung. Insbesondere muss bei dieser Formulierung darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Fazit
Was lernt der Steuerberater mit dem guten Kaffee also daraus? Das Glück is a Vogerl, der Datenschutz a Hund. Und der Hahn ist steuerfrei. Na oisdann!

Foto: iStock.com/JFsPic 

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