Redaktion Werbemonitor

Flugzettel: einfach verteilen?

Ob bei Ampeln, an Kreuzungen oder in Fußgängerzonen, das Verteilen von Flyern ist nach wie vor sehr beliebt. Diese Orte bieten eine hohe Frequenz an möglichen Interessenten und daher eine große Chance, die gewünschten Informationen rasch an den Mann oder die Frau zu bringen. Worauf müssen Werber achten?

Grundsätzlich wird die Verteilung von Werbematerialen in Städten oder Gemeinden unterschiedlich gehandhabt. Daher bitte vor geplanten Aktionen genau erkundigen. Das Ansuchen zur Verteilung von Prospektmaterial an Straßenkreuzungen mit Ampelregelung an Kraftfahrzeugen ist bei den Gemeindebehörden (in Statutarstädten beim Magistrat, in Wien bei der MA 46, schriftlich oder via E-Mail) zu stellen. Achtung auf Zeitfenster! Zum Beispiel Wien: mindestens drei Wochen, falls die Verteilung an Autofahrer in einem Kreuzungsbereich oder an Passanten in einer Fußgängerzone erfolgen soll (Verhandlung erforderlich) bzw. mindestens zehn Tage in allen anderen Fällen. Die MA 46 benötigt unbedingt ein Belegexemplar des zu verteilenden Flyers. In anderen Städten und Gemeinden direkt am Gemeindeamt oder beim Magistrat erkundigen. Bei Gemeinden ist es sehr formlos geregelt und oft wird lediglich um ein Belegexemplar des Flugzettels er-sucht. Andere Städte haben eigene Formulare. Zudem kann für die Genehmigung eine Verwaltungsabgabe anfallen.

Anbringen an parkenden Autos?
In den Bundesländern gilt es, die Bewilligung bei den Gemeindebehörden oder dem Magistrat einzuholen. In Wien ist Folgendes zu beachten: Die Genehmigung des Anbringens von Werbematerial an parkenden Kraftfahrzeugen wird von der MA 46 nur dann bewilligt, wenn vorab eine schriftliche Zustimmung des Fahrzeughalters vorliegt. Rechtlich gründet sich diese Behördenpraxis auf das Wiener Gebrauchsabgabengesetz. Da im Regelfall ein Einholen solcher schriftlichen Vorabzustimmungen nicht möglich ist, ist in Wien von einem Verbot der Flugzettelverteilung an Kfz auszugehen. Sollte man sich über dieses „Verbot“ hinwegsetzen und ohne Genehmigung Flugzettel an Kfz verteilen, kann es zu Anzeigen auf zivilrechtlichem Wege der Kraftfahrzeughalter gegen das Unternehmen (Besitzstörungsklage, möglicher Schadenersatz) kommen. Achtung: Kraftfahrzeughalter können eine Beschwerde bei der MA 46 einbringen. Diese Beschwerde wird an die Finanzlandesdirektion Wien (MA 6) weitergeleitet, welche Verwaltungsstrafverfahren einleitet.
Einkaufszentren oder Schulen?

Bei Verteilung auf einem privaten Platz ist die Einwilligung des Grundbesitzers bzw. -eigentümers einzuholen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt bei öffentlichen Verkehrsflächen bzw. bei privaten, für deren Benutzung die StVO als vereinbart gilt. Achten Sie auf die genauen Richtlinien der Ämter der Landesregierungen.

www.wko.at/werbung
www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/werbeeinrichtungen/massnahmen/flugzettelverteilung.html 
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.

Foto: iStock.com/Nikada

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