Redaktion Werbemonitor

Elektronische Zustellung

Jetzt kommt auf Unternehmer die Änderung des Zustellgesetzes und des E-Government-Gesetzes zu. Mit fortschreitender Digitalisierung soll die Behördenkommunikation auf elektronischem Weg zwischen Bürgern und Unternehmen weiter ausgebaut werden. Ab dem 1.1.2020 geht es los. Laut E-Government-Gesetz wird das „Recht auf elektronischen Verkehr“ für jene Angelegenheiten eingeführt, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dazu gehört auch die elektronische Zustellung (E-Zustellung). Die Behörden können dies ab dann einfordern. Ausgenommen: Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch erledigt zu werden.

Für Unternehmen liegt im Recht auf elektronischen Verkehr eine Verpflichtungskomponente. Spätestens mit 1.1.2020 sind diese verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausgenommen sind jene Betriebe, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Grundsätzlich gilt die Pflicht bereits seit 1.12.2018. Ab 1.12.2019 wird das Teilnehmerverzeichnis (Verzeichnis über alle Teilnehmer der elektronischen Zustellung) zur Ermittlung der elektronischen Adressierbarkeit für behördliche Zustellungen herangezogen. Ab diesem Zeitpunkt ist mit elektronischen Zustellungen seitens der Behörden in das Anzeigemodul zu rechnen.

Um elektronische Zustellungen zu empfangen, können sich Unternehmen bis 1.12.2019 direkt bei einem Zustelldienst zur elektronischen Zustellung registrieren. Ab 1.12.2019 erfolgt die Registrierung ausschließlich über das Anzeigemodul „Mein Postkorb“ unter usp.gv.at. Für die „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung sind derzeit keine Sanktionen vorgesehen. Sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt, wird die versendende Behörde eine postalische Zustellung vornehmen.

Unzumutbarkeit
Die Teilnahme ist unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt. Weiters ist die Teilnahme bis 31.12.2019 unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals (USP) ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.

Widerspruchsmöglichkeit
Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung bis 1.1.2020 widersprechen. Dieser Widerspruch verliert jedoch mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit. Ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Teilnehmerverzeichnis
Um die vollständige Erreichbarkeit aller potenziellen Empfänger sicherzustellen, wird ein Teilnehmerverzeichnis sämtlicher Zustellsysteme eingeführt. Seit Juni 2019 werden bestimmte Unternehmer automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen,  z. B. FinanzOnline-Teilnehmer. Ebenso sind die Teilnehmer am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Mit 1.12.2019 werden Kunden der elektronischen Zustelldienste automationsunterstützt in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen und gelten als angemeldete Teilnehmer.
Unternehmer, die automatisch in das Teilnehmerverzeichnis übernommen werden, erhalten eine Information über ihre Übernahme (Benachrichtigung in der Databox von FinanzOnline) und können ab diesem Zeitpunkt ihre Registrierungsinformationen am Teilnehmerverzeichnis überprüfen und gegebenenfalls anpassen (z. B. E-Mail-Adressen für Benachrichtigungen, De-/Aktivierung der Weiterleitung in den ERV etc.). Sollte in FinanzOnline keine E-Mail-Adresse hinterlegt sein oder wurde auf die elektronische Zustellung gemäß BAO verzichtet, können diese Teilnehmer nicht automatisch übernommen werden, da die verpflichtende Verständigung über neue Nachrichten nicht möglich wäre. Diese Teilnehmer werden dazu motiviert, eine Registrierung zur elektronischen Zustellung vorzunehmen.

Anzeigemodul „Mein Postkorb“ im Unternehmensserviceportal
Unternehmer können über das USP auf ihre elektronischen Zustellstücke, die von Behörden übermittelt wurden, zugreifen. Um den Empfängern eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen elektronischen Zustellstücke zu ermöglichen, wurde ein kostenloses elektronisches Postfach eingeführt. Die zentrale Anzeige und Abholung von Zustellungen erfolgen im angemeldeten Bereich des USP in der Anwendung „Mein Postkorb“.
In das Anzeigemodul dürfen ausschließlich Behörden und Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zustellen bzw. zusenden. Die Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten soll ab 1.12.2019 nicht mehr Leistungsgegenstand von elektronischen Zustelldiensten sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung veröffentlicht auf seiner Website laufend weitere Informationen zur elektronischen Zustellung: https://bit.ly/2lWTRt8
Mehr zur elektronischen Zustellung: https://bit.ly/2kHQKVT

Foto: iStock.com/NicoElNino

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