Mag. Philipp Zeidlinger

Nusterer Mayer Partner Rechtsanwälte OG
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Bunt, lustig & Partner?

In der Werbebranche geht es primär darum, für die Kunden ein äußerst kreatives Angebot zu schnüren, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Oft soll das schon der Firmen- oder Agenturname ausdrücken. Aber wie einfallsreich darf ein Firmenname wirklich gestaltet sein? Was geht und was nicht?

Vorab ist zu hinterfragen, was unter dem Begriff „Firma“ zu verstehen ist. Kurz gesagt stellt die „Firma“ entgegen der landläufigen Verwendung des Begriffes nichts anderes dar als den Namen eines Unternehmens. Bis zur großen Handelsrechtsreform vor rund 13 Jahren, nämlich am 1. Jänner 2007, war die Namenssuche für Unternehmen weitaus schwieriger und an strikte Kriterien gebunden. Die Anforderungen sind zwar nach wie vor stringent, wurden jedoch an ein modernes Wirtschaftsleben angepasst. Es kam mit der Einführung des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zu einer weitgehenden Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften.

Das Firmenrecht: Unternehmenskennzeichnung auf dem Prüfstand.

Mittlerweile sind reine Fantasiefirmen wie etwa die Fantastix GmbH ohne die verpflichtende Verwendung eines Namenszusatzes (eines Gesellschafters) oder Sachbestandteiles (z. B. Handwerks GmbH) zulässig. Nichtsdestotrotz sieht das UGB nach wie vor wesentliche Kriterien vor. Die Kennzeichnung bzw. Bezeichnung des Unternehmens – in Folge Firma – muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein. Weiters muss sie Unterscheidungskraft besitzen und es darf zu keiner Irreführung der betroffenen Verkehrskreise über die wesentlichen geschäftlichen Verhältnisse enthalten.

Kennzeichnungseignung
Die Firma ist dann zur Kennzeichnung geeignet, wenn das Unternehmen durch den Firmenwortlaut individualisiert werden kann. Grundsätzlich reicht bereits der Name eines Einzelunternehmers bzw. Gesellschafters, um ein Unternehmen von einem anderen zu unterscheiden. Es besteht die Möglichkeit, ein Unternehmen durch die Anführung von Sachbezeichnungen oder individuellen Fantasiebezeichnungen zu unterscheiden. Die Verwendung von Bildzeichen alleine, z. B. # oder *, reicht nicht aus.

Unterscheidungskraft
Ein Firmenwortlaut gilt dann als unterscheidungskräftig, wenn er – allenfalls unter Erbringung des Nachweises der Verkehrsgeltung – wiederum zur konkreten Individualisierung eines Unternehmens bzw. eines Geschäftszweiges geeignet ist. Bei der Unterscheidungskraft ist jedoch das Abheben von anderen Unternehmen in abstrakter Weise notwendig und es handelt sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung.Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Name eines Gesellschafters oder Einzelunternehmers alleine bereits eine Kennzeichnungseignung hätte – z. B. „Mayer GmbH“. Vor dem Hintergrund, dass es jedoch eine Vielzahl an „Mayer“ gibt, wird die alleinige Verwendung der Firma „Mayer GmbH“ noch nicht dazu führen, dass Unterscheidungskraft vorliegt. Um im Sinne des UGB Unterscheidungskraft zu erhalten, sollte hier also zusätzlich eine Branchenbeziehung angeführt werden, wobei natürlich eine reine Branchenbeziehung alleine wieder nicht zur Unterscheidung ausreicht. Die Firma muss also derart geeignet sein, um den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu einem konkreten Unternehmen herzustellen.

Mit dem Unternehmensgesetzbuch kam es zu einer weitgehenden Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften.

Irreführungsverbot
Durch das Irreführungsverbot wird einem der im UGB verankerten Grundsätze, der Firmenwahrheit, Rechnung getragen. Eine Firma darf grundsätzlich keine Angaben enthalten, die die angesprochenen Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führt. Es kann hier zu Unterscheidungen mit dem Gesetz für den unlauteren Wettbewerb (UWG) geben, wobei in diesem Artikel rein die Firmenbezeichnung nach dem UGB berichtet wird. Dies wird deshalb er-wähnt, da das Firmenbuchgericht vor der Eintragung die Firma freilich nur nach dem UGB hinterfragt und allenfalls eine Firma trotzdem nach dem UWG sanktioniert werden könnte.

Ab wann ist eine Firma irreführend? Wie so oft kann dies nicht abschließend beurteilt werden, sondern ist die Irreführungseignung einer Firma eine Einzelfallentscheidung. Es muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden, ob eine Firma bei der Betrachtung mit den Augen eines umsichtigen Durchschnittsadressaten undurchsichtig ist. So wäre z. B. die Bezeichnung „Sonnen Turbo Service GmbH“ ungeeignet, um einen Unternehmensberater zu kennzeichnen. Schließlich führt die Kombination „Sonnen“ und „Service“ GmbH zur Verwirrung, welche Dienstleistung tatsächlich angeboten wird.

Firmenausschließlichkeit
Neben der Kennzeichnungseignung, der Unterscheidungskraft und dem Irreführungsverbot verhält es sich derart, dass sich eine Firma an ein und demselben Ort bzw. derselben Gemeinde von bereits bestehenden (und im Firmenbuch eingetragenen Firmen) deutlich zu unterscheiden hat. Natürlich ist der Begriff „deutlich unterscheidbar“ wieder etwas dehnbar. Hierbei ist schlicht darauf achtzugeben, dass Firmen, die im selben örtlichen Wirtschaftsraum agieren, nicht aufgrund der Firma verwechselt werden, wobei es hier auf den Gesamteindruck ankommt. Wenn die Unternehmen nicht nur im selben Wirtschaftsraum agieren, sondern auch noch demselben Geschäftszweig angehören, werden an die Unterscheidbarkeit freilich strengere Anforderungen gestellt.

Wenn Sie sich unsicher sind, konsultieren Sie die Wirtschaftskammer und/oder einen Rechtsanwalt.

Firmenabbildung
Einzelunternehmer: Diese müssen sich ab einem Jahresumsatz von mehr als 1.000.000 Euro innerhalb eines Jahres bzw. ab einem Umsatz von je 700.000 Euro innerhalb von zwei Jahren in das Firmenbuch eintragen lassen. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit, eine reine Namensfirma (Angabe des eigenen Namens), eine Sachfirma (Angabe einer unterscheidungskräftigen Sachbezeichnung im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand) oder eine Fantasiefirma (also ohne Verweis auf Name oder Unternehmensgegenstand) zu führen, wobei auch Mischformen möglich sind. Der eingetragene Unternehmer hat die Bezeichnung „eingetragene(r) Unternehmer(in)“ oder „e.U.“ anzuführen.

Offene Gesellschaft (OG) – Kommanditgesellschaft (KG): Auch hier besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Namens-, Sach- und Fantasiefirma bzw. einer Mischform. Als Rechtsformzusatz sind entweder der Zusatz der OG bzw. KG anzuführen. Bei einer OG besteht aber insbesondere bei freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten etc.) die Möglichkeit, anstelle des Rechtsformzusatzes OG die Bezeichnung „Partnerschaft“ bzw. „& Partner“ anzuführen.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Wie bei den  Einzelunternehmen und den Personengesellschaften ist die Firmenführung in Namens-, Sach- und Fantasiefirma bzw. eine Mischform aufgeteilt. Bei Kapitalgesellschaften ist als Rechtsformzusatz GmbH bzw. „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder AG bzw. Aktiengesellschaft anzuführen.

Wesentlich ist, dass die Firmenfindung per se nicht schwierig ist, jedoch an genaue, wenn auch bereits liberalisierte Kriterien gebunden ist. Anzumerken ist, dass das Firmenbuch die von örtlichen Wirtschaftskammerorganisationen erstellten Gutachten zur Firmenbezeichnung heranzieht, um hinterfragen zu können, ob eine kreativ gewählte Firma auch geeignet ist, die Kriterien des UGB zu erfüllen. Wenn Sie sich also unsicher sind, ob ein präferierter Unternehmensname tatsächlich im Firmenbuch eintragungsfähig ist, konsultieren Sie die Wirtschaftskammer und/oder einen Rechtsanwalt.

Foto: iStock.com/serts

 

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