Andreas Allerstorfer

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§ 84 Straßenverkehrsordnung

Keine andere gesetzliche Regel für das Anbringen von Werbung und Ankündigungen sowie vor allem deren unterschiedliche Auslegung sorgt für so viel Diskussionsstoff bei den Betroffenen und mit deren zuständigen Behörden. Im Mittelpunkt der Regelung steht die Ortstafel, sie bildet sozusagen den zentralen Dreh- und Angelpunkt, ob Werbung und Ankündigung gemäß der Straßenverkehrsordnung angebracht sind oder eben nicht.

Wenn die Anbringung entlang von Straßen innerhalb der Ortstafel passiert, sollte es kein Problem mit den Behörden geben. Sollte deshalb, denn wenn an der Werbetafel zwei Straßen vorbeiziehen, wobei an der einen eine Ortstafel angebracht ist, an der anderen allerdings nicht, so gilt nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die angebrachte Werbung als Verstoß gegen die StVO. Sie „strahlt‟ auf eine Straße „aus‟, die sich nicht innerhalb eines gekennzeichneten Ortsgebietes befindet.

(Siehe Auszug aus § 53 StVO Hinweistafel 17a.)
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

StVO Hinweiszeichen 17a: Beginn

17b. „ORTSENDE‟
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens „Ortstafel‟ anzubringen.

StVO Hinweiszeichen 17b: Ende

Verwirrend?
Wenn das jetzt etwas verwirrend ist, so ist noch zu bedenken, dass dieser Verstoß nur dann zum Tragen kommt, wenn es sich bei der angebrachten Werbung um „wirtschaftliche Werbung‟ handelt, da nur diese im § 84 StVO geahndet wird. Wie im Gesetzestext für die Anbringung von Ortstafeln klar dargelegt, „ist die Ortstafel jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen‟. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

Die Ortstafel bildet den zentralen Dreh- und Angelpunkt.

Somit sollte eigentlich alles klar sein. Sollte, denn vielfach haben sich die baulichen Veränderungen in den letzten Jahren so entwickelt, dass sich klar erkennbare verbaute Gebiete ergeben haben, ohne dass gleichzeitig die Ortstafeln, wie im Gesetz gefordert, angebracht worden wären.

Daher wurde 2015 der § 84 dahin gehend geändert, dass die Behörde die Möglichkeit hat, unter bestimmten Bedingungen Werbungen und Ankündigungen auch dann zu bewilligen, wenn sie in verbauten Gebieten angebracht werden, die nicht durch Ortstafeln nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind.

Diese Bewilligungspflicht der Behörde wird aber vielfach dadurch unterlaufen, dass sich manche Verkehrsbehörden nicht auf den Sinn der Änderung einstellen, sondern diese Bewilligungspflicht auf die einzelnen Sujets der Werbung beziehen. Das bedeutet, dass bei einem 14-tägigen österreichweiten Plakatierungsrhythmus für jede Werbeanlage, die unter diese oben beschriebene geänderte Regelung fällt, 26 Mal pro Jahr bei der Behörde mit Vorlage des jeweiligen Sujets um die Anbringung dieser Werbung anzusuchen ist. Wie dies in der Praxis geschehen soll, ist in den Verfahrensrichtlinien noch nicht dargelegt.

Klare Regelungen
Klar hingegen geregelt sind Werbungen an den Rückseiten der sogenannten Geisterfahrertafeln bei den Autobahnauffahrten und die Werbung für die Frequenzen der Rundfunksender an Straßen außerhalb der gekennzeichneten Ortsgebiete.

Dass die Straßenverkehrsordnung nur einen Teilbereich der gesetzlichen Regelungen für Werbungen und Ankündigungen im öffentlichen Raum darstellt, ist wesentlich zu erwähnen. Bauordnung, Raumordnung, Naturschutzgesetz, Ortsbildschutzgesetz, Verordnungen der Gemeinden und so weiter sind ebenfalls bei Bewilligungsverfahren für Werbungen und Ankündigungen zu berücksichtigen. Wobei der und/oder die Gesetzgeber in den unterschiedlichen Bestimmungen noch zwischen Anbringung von Werbungen und Ankündigungen und der Errichtung von Werbeanlagen unterscheiden.

Mit der StVO gibt es eine Regelung, die österreichweit gilt, allerdings von 97 Bezirksverkehrsbehörden exekutiert wird. Darüber hinaus gibt es neun verschiedene Bauordnungen und Bautechnikgesetze, daneben eine Vielzahl von Verordnungen der einzelnen 2098 Gemeinden in Österreich. Somit darf man getrost davon ausgehen, dass Werbungen und Ankündigungen im öffentlichen Raum umfassend geregelt sind.

Beispiele

Beispiel für Werbeanlage laut StVO

Diese Werbeanlage entspricht in dieser Form den Bestimmungen der StVO, da lediglich das Anbringen von Werbung verboten ist. Darüber hinaus wäre die Werbung für die Straße rechtsseitig der Werbetafel inner-halb des gekennzeichneten Ortsgebietes erlaubt, gegenüber der linksseitigen Straße strahlt sie allerdings auf ein Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Ortsgebietes aus.

Beispiel für Werbeanlage laut StVO

Das Anbringen von Werbung entlang von Straßen außerhalb des gekennzeichneten Ortsgebietes innerhalb von 100 Metern im senkrechten Abstand zum Straßenrand ist verboten. Diese Werbung rechts entlang der Autobahn ist auf einem Lkw-Sattelaufleger angebracht und geduldet. Wäre sie an einer Außenwerbeanlage angebracht, entspräche sie nicht den Bestimmungen der StVO.

 

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